Förderung für Vereine und Organisationen

Richtlinien für die Förderung von Vereinen und Organisationen durch die Gemeinde Wolfsgraben

Grundsätze der Förderungsrichtlinien:

Ziel der Förderungsrichtlinien ist es, die sportlichen, kulturellen, sozialen, gesellschaftspolitischen und umweltpolitischen Aktivitäten jener Vereine und Organisationen zu fördern, die das Gemeinschaftsleben in unserer Gemeinde bereichern, verbessern und erst ermöglichen.
Besondere Aufmerksamkeit soll dabei den Kindern und Jugendlichen aus Wolfsgraben entgegengebracht werden.

Die Förderungsrichtlinien haben den Zweck, eine gleichmäßige, gerechte und über- schaubare Förderung zu erreichen, bei größtmöglicher Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit.

Die Förderungen sollen dazu dienen, Initiativen zu ermöglichen, die sich Vereine und Organisationen ohne finanzielle Unterstützung nicht oder nur sehr schwer leisten können.
Allerdings dürfen sie nicht dazu führen, dass dadurch Bemühungen reduziert oder unterbunden werden,  im Rahmen von Veranstaltungen, Sponsor-Aktivitäten oder sonstig zu weiteren finanziellen Mitteln zu kommen.

Wichtig ist der Gemeinde die Prüfung der Notwendigkeit und Effizienz von Subventionen. Als zweckmäßige Vorgangsweise werden die strategische und langfristige Ausrichtung von miteinander abgestimmten Förderaktivitäten sowie die regelmäßige Evaluierung der Ziele und Wirkung und die erforderliche Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen gesehen.

Die Förderung erfolgt durch Zuwendung von Gemeindemitteln, die jeweils im Voranschlag für diese Zwecke bereitgestellt werden.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 

Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Wolfsgraben. 

Förderfähige Vereine und Organisationen:

Förderfähig sind ehrenamtlich geführte, nicht auf Gewinn ausgerichtete, (gemeinnützige) Vereine und Organisationen, die ihr zentrales Wirken in der Gemeinde Wolfsgraben oder deren Umfeld haben und deren Leistungen der Wolfsgrabner Bevölkerung offen stehen und dieser zugutekommen.

Rückzahlung einer Förderung:

  • Es wird darauf hingewiesen, dass Förderungsbeiträge zurückzuzahlen sind, wenn
  • Der Verwendungsnachweis trotz Ermahnung nicht erbracht wird.
  • Die Förderung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Förderungswerbers erlangt wurde.
  • Die Förderung widmungswidrig verwendet wurde.
  • Die Bedingungen und Auflagen der Gemeinde nicht erfüllt bzw. eingehalten werden.  

Ansuchen:

  • Anträge für eine Förderung ( für das Folgejahr ) sind bis zum 30. 09. an die Gemeinde Wolfsgraben zu richten.
  • Das Ansuchen muss von der/dem Vertretungsbefugten bzw. der/dem Zeichnungs-berechtigen unterfertigt sein.
  • Diese/Dieser bürgt mit ihrer/seiner Unterschrift für die Richtigkeit der Angaben. 

Dem Ansuchen müssen beigefügt sein:

  • Die beantragte Förderhöhe.
  • Eine Darstellung wofür die Förderung verwendet wird.
  • Für welche Personengruppe, aufgeschlüsselt auf Altersgruppen und deren Anzahl

die Förderung verwendet wird.

  • Die genaue Anzahl der Beteiligten aus der Gemeinde Wolfsgraben, getrennt nach Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen.
  • Eine Bankverbindung wohin der genehmigte Betrag überwiesen werden kann. 

Durchführung:

  • Die endgültige Entscheidung über die Förderung wird vom Gemeindevorstand festgelegt.
  • Über die Höhe der Förderung und der Förderwürdigkeit wird in den zuständigen Ausschüssen im Einzelfall beraten und eine Empfehlung an den Gemeindevorstand abgegeben.
  • Durch die Gewährung einer Förderung entsteht kein Anspruch auf Förderung in den folgenden Jahren.
  • Die Entscheidung über die Gewährung der Förderung erfolgt schriftlich und kann Bedingungen und Auflagen enthalten.
  • Der Förderungswerber hat auf Verlangen Auskunft über interne Verhältnisse z.B. Vereinsstatuten, Vereinsvermögen oder Vereinsorgane zu geben.
  • Der Förderungswerber hat auf Verlangen die Überprüfung der Ausführung der geförderten Leistungen durch Einsicht in die Buchhaltung oder Vorlage von Rechnungen zu gestatten.
  • Bei einmaligen Veranstaltungen ist eine Kostenaufstellung (Einnahmen / Ausgaben) nachzuweisen. 

Auszahlung:

  • Die Auszahlung erfolgt auf Verlangen nach Nachweis mit Belegen oder handelsüblichen Rechnungen bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres für das die Förderung genehmigt wurde nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.
  • Die Auszahlung erfolgt nach Nachweis der Erfüllung etwaiger Auflagen / Bedingungen.
  • Die Auszahlung erfolgt üblicherweise auf ein inländisches Bankinstitut. 

Schlussbetrachtung:

Der Gemeinderat ist überzeugt, dass eine vielfältige Freiwilligenarbeit von Vereinen und Organisationen ein wichtiger Pfeiler für das Wohl unserer Gemeinde darstellt. Von besonderer Bedeutung ist diese Arbeit für die Kinder und Jugendlichen aus Wolfsgraben. Sie erhalten durch Angebote von Vereinen und Organisationen die Chance ihre Freizeitaktivitäten abwechslungsreich und erfüllt zu gestalten.
Die Gemeinde versucht im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten diese Freiwilligenarbeit bestmöglich zu unterstützen.