Kindergarten Wolfsgraben

Niederösterreichischer Landeskindergarten

Wehrerstraße 3
3012 Wolfsgraben
Tel.: 02233 / 7700
Betreuungszeiten: Montag bis Freitag zwischen
7.00 und 17.00 Uhr

Leiterin: Regina Mayerhofer

Das Team:

Kindergärtnerin
Astrid Langer
Kindergärtnerin
Conny Poekh
(Kindergärtnerin
Melanie Rothensteiner )
      Vertetung:
Christina Schömitz
Kinderbetreuerin
Christine Strubreiter
Kinderbetreuerin
Rosi Bauernfeind
Kinderbetreuerin
Romana Kramel
Kinderbetreuerin
Melanie Pscheidl

 

Allgemeine Informationen:
Der Erhalter des vier
gruppigen Kindergartens ist die Gemeinde Wolfsgraben, welche auch die vier Kinderbetreuerinnen beschäftigt.

Die Kindergärtnerinnen sind Bedienstete der NÖ - Landesregierung.
Der Kindergartenbeitrag pro Kind pro Monat beträgt 12,50 Euro. Davon werden 10,50 Euro für Spiel- / Bastelmaterial verwendet und 2,- Euro für Saft, Kakao und andere Grundlebensmittel.
In der Zeit von 7:00 - 13:00 wird kein Betreuungsbeitrag eingehoben -
ausschließlich 12,50 Euro Kindergartenbeitrag.

Zwischen 13:00 und 17:00 wird ein Beitrag von der Gemeinde festgesetzt.

Auszug aus dem Kindergartengesetz:
§ 1 Kostenbeitrag und Herabsetzung
(1) Der Beitrag für die Nachmittagsbetreuung im öffentlichen Kindergarten ist nach der von den Eltern (Erziehungsberechtigten) vor Beginn des Kindergartenjahres oder später bekannt gegebenen zeitlichen Inanspruchnahme durch das Kind wie folgt einzuheben:
Anwesenheit des Kindes pro Monat / Beitrag monatlich
bis 20 Stunden / € 30,-
bis 40 Stunden / € 50,-
bis 60 Stunden / € 70,-
mehr als 60 Stunden / € 80,-
(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die zeitliche Inanspruchnahme für jeden einzelnen Wochentag bekannt zu geben. Zur Berechnung des monatlichen Kostenbeitrages wird der Monat mit 4 Wochen angenommen. Längere oder kürzere Monate ziehen keine Erhöhung oder Verringerung des monatlichen Kostenbeitrages nach sich. Schliwßtage des Kindergartens gemäß § 22 Abs.5 NÖ Kindergartengesetz 2006 führen zu keiner Änderung der bekannt gegebenen zeitlichen Inanspruchnahme sowie des zu leistenden Kostenbeitrages.
(3) Änderungen der angegebenen zeitlichen Inanspruchnahme sind mit 1.Dezember und mit 1.März zulässig. Bei längerer Nichteinhaltung der bekannt gegebenen zeitlichen Inanspruchnahme (zB länger andauernde Krankheit oder längere Überschreitung der bekannt gegebenen zeitlichen Inanspruchnahme) kann der Kindergartenerhalter auch außerhalb der vorgenannten Zeitpunkte den Kostenbeitrag an die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme anpassen.