In letzter Zeit häufen sich Anfragen oder Ansuchen bezüglich
des Abbrennens von Feuerwerken im Ortsgebiet. Diese Anbringen werden
zumeist an die Gemeinden herangetragen und ergeben sich hinsichtlich
der Zuständigkeit und der allfälligen Bewilligung immer
wieder Unklarheiten.
Im Folgenden soll daher kurz auf die wesentlichen rechtlichen
Bestimmungen eingegangen werden.
Das Pyrotechnikgesetz teilt die pyrotechnischen Gegenstände – entsprechend
ihrer Art und Wirkung – in vier Klassen ein:
Klasse I: Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren; das sind
pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht von
nicht mehr
als 3 g.
Klasse II: Kleinfeuerwerk, das sind pyrotechnische Gegenstände
mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 3 g bis 50 g.
Klasse III: Mittelfeuerwerk; das sind pyrotechnische Gegenstände
mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 50 g bis 250 g.
Klasse IV: Großfeuerwerk; das sind pyrotechnische Gegenstände
mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 250 g.
Unter Gesamtsatzgewicht versteht man die Summe der Gewichte von
Anfeuerungs-satz, Treibsatz und Effektsatz.
Die der Klasse I angehörenden pyrotechnischen Gegenstände
können als verhält-nismäßig harmlos bezeichnet
werden und unterliegen deren Verwendung keiner Beschränkung.
Im Gegensatz zu allen anderen pyrotechnischen Gegenstände
ist ihre Verwendung auch in geschlossenen Räumen zulässig.
Zu dieser Klasse gehören z.B. Tischfeuerwerke, Scherzkorke,
Knallerbsen und bengalische Zündhölzer.
Die pyrotechnischen Gegenstände der Klasse III und IV dürfen
nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (bzw.
der Bundespolizeidirektion Schwechat für das Gebiet der Stadt
Schwechat) verwendet werden. Eine solche Bewilligung wird nur nach
vorhergehender Begutachtung des vorgesehenen Abbrandortes und nur
an Personen, die einschlägige Fachkenntnisse besitzen, erteilt.
Die üblicherweise im Handel erhältlichen pyrotechnischen
Gegenstände gehören der Klasse II an. Als gebräuchlichste
Erzeugnisse dieser Klasse seien beispielsweise die Raketen und
Knallkörper (im Fachhandel unter dem Namen „Korsar“, „Pirat“ oder „Schweizer
Kracher“ erhältlich) angeführt.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen
unter 18 Jahre nicht überlassen und von diesen weder besessen
noch verwendet werden. Außerdem ist deren Verwendung im Ortsgebiet
grundsätzlich verboten und kann hiefür auch die Bezirkshauptmannschaft
Wien-Umgebung keine Ausnahmebewilligung erteilen. Ausnahmen bestehen
nur dann, wenn der Bürgermeister mit Verordnung Teile des
Ortsgebietes von diesem Verbot ausgenommen hat bzw. eine Bewilligung
für die Klassen III oder IV erteilt wurde.
Daraus ergibt sich, dass die vor allem zu Silvester übliche „Knallerei“ und
das Ab-brennen von Raketen im Ortsgebiet nicht gestattet ist.
Es darf abschließend darauf hingewiesen werden, dass die
Nichtbeachtung dieser Gesetzesbestimmung unter Strafsanktion steht
und im Gesetz Geldstrafen bis zu €
2.180,-- oder Freiheitsstrafen bis zu 6 Wochen vorgesehen sind.
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