-> Lärmschutzverordnung
-> Waldbrandverordnung
-> Verwendung pyrotechnischer Gegenstände im Ortsgebiet
-> "Chippen" - Kennzeichnung und Registrierung von Hunden
-> Friedhofsverordnung
-> Bebauungsplan
-> Parkordnung Wehrerstraße


Lärmschutzverordnung

§ l Lärmverbote:

1. Der Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder elektrischen Motoren, mit Motoren betriebenen Rasentrimmern, Kreissägen und Kettensägen, Häckslern, Schrämmern und Kompressoren ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zur Gänze verboten. An Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. An Samstagen von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und ab 20.00 Uhr.
Von diesem Verbot ist die Behebung von Notfällen ausgenommen.

2. Der Betrieb von im Punkt 1. aufgezählten Maschinen und Geräten ist - sofern dies technisch möglich ist - innerhalb von geschlossenen Räumen auch während der Verbotszeiten erlaubt, wenn dadurch nicht eine zumutbare Lärmbelästigung gemessen an dem Begriff der Zimmerlautstärke überschritten wird.

3. Beim Einsatz von Maschinen und Geräten auch ausserhalb der Verbotszeiten sind alle dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Lärm- und Abgasemissionen auf ein (unvermeidbares) Mindestmaß zu beschränken.

4. Die Benützung von Tonempfangs- und Wiedergabe geraten ist prinzipiell auf Zimmerlautstärke einzuschränken.

5. Die Inbetriebnahme von Flugmodellen, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden und nicht einer Bewilligungspflicht gem. § 129 Abs. 1 des Luftfahrtsgesetzes BGB1. Nr. 255/1957 unterliegen, ist im Umkreis von 3km von Wohngebieten des Gemeindegebietes Wolfsgraben an allen Tagen verboten.

§ 2 Ausnahmebestimmungen:

Die im § 1 angeführten Lärmschutzbestimmungen sind auf das nach dem Flächenwidmungsplan verordnete Bauland - Wohngebiet beschränkt, da diese Verordnung hauptsächlich auf Vermeidung von Lärmbelästigungen innerhalb der Wohngebieten abzielt. Dementsprechend sind im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung notwendige Arbeiten ausgenommen.

§ 3 Strafsanktionen:

Die Übertretung eines Verbotes oder Gebotes dieser Verordnung ist eine Verwaltungsüber­tretung und wird nach den Bestimmungen des Artikels VII des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1950, EGVG 1950 bestraft.

 

Waldbrandverordnung

Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGB!. I Nr. 87/2005, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
Im Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung sind das Rauchen sowie jegliches
Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit bis 31. Oktober 2012 in Kraft.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß §o174 Abs.1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, BGB!. I Nr. 87/2005, mit einer Geldstrafe bis zu€ 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.


Verwendung pyrotechnischer Gegenstände
im Ortsgebiet

 

In letzter Zeit häufen sich Anfragen oder Ansuchen bezüglich des Abbrennens von Feuerwerken im Ortsgebiet. Diese Anbringen werden zumeist an die Gemeinden herangetragen und ergeben sich hinsichtlich der Zuständigkeit und der allfälligen Bewilligung immer wieder Unklarheiten.

Im Folgenden soll daher kurz auf die wesentlichen rechtlichen Bestimmungen eingegangen werden.

Das Pyrotechnikgesetz teilt die pyrotechnischen Gegenstände – entsprechend ihrer Art und Wirkung – in vier Klassen ein:

Klasse I: Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren; das sind pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht von nicht mehr als 3 g.

Klasse II: Kleinfeuerwerk, das sind pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 3 g bis 50 g.

Klasse III: Mittelfeuerwerk; das sind pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 50 g bis 250 g.

Klasse IV: Großfeuerwerk; das sind pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht von mehr als 250 g.

Unter Gesamtsatzgewicht versteht man die Summe der Gewichte von Anfeuerungs-satz, Treibsatz und Effektsatz.

Die der Klasse I angehörenden pyrotechnischen Gegenstände können als verhält-nismäßig harmlos bezeichnet werden und unterliegen deren Verwendung keiner Beschränkung. Im Gegensatz zu allen anderen pyrotechnischen Gegenstände ist ihre Verwendung auch in geschlossenen Räumen zulässig. Zu dieser Klasse gehören z.B. Tischfeuerwerke, Scherzkorke, Knallerbsen und bengalische Zündhölzer.

Die pyrotechnischen Gegenstände der Klasse III und IV dürfen nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (bzw. der Bundespolizeidirektion Schwechat für das Gebiet der Stadt Schwechat) verwendet werden. Eine solche Bewilligung wird nur nach vorhergehender Begutachtung des vorgesehenen Abbrandortes und nur an Personen, die einschlägige Fachkenntnisse besitzen, erteilt.

Die üblicherweise im Handel erhältlichen pyrotechnischen Gegenstände gehören der Klasse II an. Als gebräuchlichste Erzeugnisse dieser Klasse seien beispielsweise die Raketen und Knallkörper (im Fachhandel unter dem Namen „Korsar“, „Pirat“ oder „Schweizer Kracher“ erhältlich) angeführt.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen unter 18 Jahre nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden. Außerdem ist deren Verwendung im Ortsgebiet grundsätzlich verboten und kann hiefür auch die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung keine Ausnahmebewilligung erteilen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der Bürgermeister mit Verordnung Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausgenommen hat bzw. eine Bewilligung für die Klassen III oder IV erteilt wurde.

Daraus ergibt sich, dass die vor allem zu Silvester übliche „Knallerei“ und das Ab-brennen von Raketen im Ortsgebiet nicht gestattet ist.
Es darf abschließend darauf hingewiesen werden, dass die Nichtbeachtung dieser Gesetzesbestimmung unter Strafsanktion steht und im Gesetz Geldstrafen bis zu € 2.180,-- oder Freiheitsstrafen bis zu 6 Wochen vorgesehen sind.