Hundeabgabe

Wer einen mindestens 3 Monate alten Hund hält ist Hundehalter und muss eine Hundeabgabe an die Gemeinde entrichten. Die Hundeabgabe ist eine Jahresabgabe und wird nicht aliquotiert, wenn die Hundehaltung erst während des Jahres begonnen oder aufgegeben wird.

Für die Hundeabgabe gelten die Bestimmungen des NÖ Hundeabgabegesetzes 1979, LGBl. 3702. 

Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Nutzhunde, Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde nach §§ 2 u. 3 des NÖ Hundehaltegesetzes, sowie alle übrigen Hunde.

Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Blinden-, Behinderten-, Dienst- oder Wachhunde verwendet, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

Die Anerkennung als Nutzhund ist schriftlich, unter Angabe des Verwendungszweckes und einer Begründung, beim Gemeindeamt zu beantragen.


Der Gemeinderat der Gemeinde Wolfsgraben beschließt in seiner Sitzung vom 12.06.2025 auf Grund der Bestimmungen des NÖ Hundeabgabegesetzes 1979, LGBl. 3702, in der derzeit geltenden Fassung für das Halten von Hunden eine Abgabe wie folgt zu erheben:    

 

1.      für Nutzhunde  € 6,54         jährlich pro Hund   

 für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde nach §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz  € 90,00         jährlich pro Hund    

 für alle übrigen Hunde  € 50,00         jährlich pro Hund                


Wird der Hund während des Jahres erworben, so ist die Hundeabgabe innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu entrichten. 

Für die folgenden Jahre ist die Hundeabgabe jeweils bis spätestens zum 15. Februar des laufenden Jahres ohne weitere Aufforderung zu entrichten.